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Sie finden im Folgenden einen Paragraphen des SchUG im typischen Amtsdeutsch (Nominalstil). Darunter sehen Sie 3 Versionen desselben Textes in leicht verständlichem Verbalstil. Klicken Sie auf die inhaltlich korrekte! § 5 (1) Mündliche Prüfungen bestehen aus mindestens zwei voneinander möglichst unabhängigen an einen bestimmten Schüler gerichteten Fragen, die dem Schüler die Möglichkeit bieten, seine Kenntnisse auf einem oder mehreren Stoffgebieten darzulegen oder anzuwenden. (2) Jeder Schüler hat das Recht, in jedem Pflichtgegenstand in jedem Semester, in saisonmäßigen und lehrgangsmäßigen Berufsschulen in jedem Unterrichtsjahr, eine mündliche Prüfung auf Verlangen abzulegen. Der gewünschte Prüfungstermin ist dem prüfenden Lehrer mindestens zwei Wochen vorher, an lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Berufsschulen mindestens eine Woche vorher, bekanntzugeben. Dem Terminwunsch ist nach Möglichkeit zu entsprechen.
Der Lehrer muss genau zwei Fragen stellen, damit der Schüler zeigen kann, was er weiß. Der Schüler hat das Recht, in jedem Semester eine Prüfung in jedem Pflichtgegenstand zu verlangen. Er muss das aber rechtzeitig sagen - zwei Wochen vorher; in Berufsschulen, wo nur eine Saison oder einen Lehrgang lang unterrichtet wird, eine Woche vorher. Dann muss ihn der Lehrer prüfen.
Der Lehrer muss mindestens zwei Fragen stellen. Diese müssen voneinander unabhängig sein und dem Schüler die Möglichkeit bieten, zu zeigen, was er weiß und kann. Der Schüler darf in jedem Gegenstand und in jedem Semester eine Prüfung verlangen (außer in Berufsschulen, wo eine Saison oder einen Lehrgang lang unterrichtet wird - dort einmal im Jahr). Allerdings muss er das dem Lehrer spätestens zwei Wochen vorher sagen (nur in den Berufsschulen mit Saison- oder Lehrgangsbetrieb eine Woche vorher). Dann muss ihn der Lehrer prüfen, wenn noch Zeit vorhanden ist.
Der Lehrer muss mindestens zwei Fragen stellen, die verschiedene Gebiete betreffen sollen. So kann der Schüler zeigen, was er gelernt hat und beherrscht. Er kann eine mündliche Prüfung einmal im Semester verlangen, und zwar in jedem Pflichtgegenstand (einmal im Jahr in den Berufsschulen, wo nur eine Saison oder einen Lehrgang lang unterrichtet wird). Er muss das dem Lehrer aber mindestens zwei Wochen vorher sagen (in den Berufsschulen - siehe oben! - eine Woche vorher). Dann muss ihn der Lehrer prüfen, wenn es sich zeitlich ausgeht.